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Gelangensbestätigung

 
Der Lieferant muss gegenüber den Finanzbehörden belegen, dass die Ware tatsächlich von Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangt ist. Dafür hat der deutsche Gesetzgeber die so genannte "Gelangensbestätigung" eingeführt. Der ausländische Käufer muss dem deutschen Unternehmen nach Abschluss der Lieferung den Erhalt der Ware bestätigen.
 
 
Informieren Sie sich bitte über obigen Link zur Gelangensbestätigung (GLB).
 
Beispiel:
Eine österr. Firma hat eine Lieferung aus Deutschland bekommen und nun muß die österr. Firma eine Gelangensbestätigung ausfüllen und dem Lieferanten zusenden. Das liefernde Unternehmen trägt das Risiko für einen Umsatzsteuerausfall, wenn er die GLB nicht erhält.
Es kann aber auch sein, dass die deutsche Firme zusätzlich zum LIeferschein / zur Lieferung eine Gelangensbestätigung zur Gegenzeichnung vorlegt.
Ist keine dabei, lässt sich über den Beleg Wareneingang (oder auch Lieferschein) auch eine Gelangensbestätigung produzieren:
 
Man kann hierfür einen komplett neuen Beleg (kopiert aus LS oder Wareneingang) erstellen, ihn als LS-GLB oder WE-GLB benennen und um die notwendigen Informationen ergänzen:
 
Folgende Inhalte sind erforderlich:  (für deutsche Fassung)
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Name und Anschrift des Abnehmers im EU-Ausland,
handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Ware,
Ort und Monat der Beendigung des Transportes,
Ausstellungsdatum und
Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten (vertretungsberechtigt)
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Wenn Sie hier Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mittels Ticketsystem an unseren Support - vielen Dank!
 
Die Gelangensbestätigung kann elektronisch übermittelt werden. Dies kann z.B. per E-Mail mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) erfolgen.
 
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen hielt in einem Schreiben fest, dass eine wirksame elektronische Übermittlung auch dann möglich ist, wenn der Ort der elektronischen Übermittlung nicht mit dem Ort des Gelangens des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet (= Lieferort) übereinstimmt.
 
Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann vom deutschen Lieferer für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wenn die Gelangensbestätigung per E-Mail übermittelt wird, so ist diese Mail gleichfalls zu archivieren, auch wenn sie für umsatzsteuerliche Zwecke ausgedruckt wurde. Dies ist nach Ansicht des deutschen Bundesministeriums der Finanzen notwendig  um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können.   
 
 
Alternativen zur Gelangensbestätigung sind Frachtbrief, Spediteurbescheinigung.